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1. Welche Einkünfte erziele ich mit meiner unternehmerischen Tätigkeit?

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet hier zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit.

Eine selbständige Tätigkeit üben insbesondere die freien Berufe aus, wie z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte und Architekten. Aber auch ein EDV-Berater, der Anwendungssoftware entwickelt, kann unter Umständen selbständig tätig sein. Soweit Sie keine selbständige Tätigkeit ausüben, erzielen Sie - abgesehen von der Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbständiger Tätigkeit hat insbesondere Bedeutung für die Gewerbesteuer. Denn selbstständig Tätige müssen diese nicht zahlen (zur Gewerbesteuer siehe auch Frage 8).

Wollen Sie Ihre Tätigkeit im Rahmen einer GmbH oder der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH ausüben, müssen Sie neben der Körperschaftsteuer (anstelle der Einkommensteuer) immer Gewerbesteuer zahlen.

2. Was bildet die Grundlage für die zu zahlende Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer berechnet sich grundsätzlich nach dem erzielten Gewinn. Diesen können Sie entweder durch die Erstellung einer Bilanz oder - unter bestimmten Voraussetzungen - vereinfacht durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln.

3. Wann kann ich meinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln?

Sie können dies dann tun, wenn Sie weder nach dem Steuerrecht noch nach anderen Gesetzen (insbes. Handelsgesetzbuch - HGB) zur Führung von Büchern (Bilanzierung) verpflichtet sind und solche Bücher auch nicht freiwillig führen.

Nach dem HGB ist beispielsweise jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Steuerlich werden Sie mit Ihrem Gewerbe buchführungspflichtig, wenn Ihr Umsatz mehr als 600.000 Euro pro Kalenderjahr beträgt oder Ihr erzielter Gewinn 60.000 Euro überschreitet.

Sind Sie selbstständig tätig (siehe Frage 1) können Sie Ihren Gewinn unabhängig von den genannten Grenzen immer durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

4. Wie funktioniert die Einnahmen-Überschussrechnung?

Der Gewinn wird hier durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben errechnet.
Grundsätzlich maßgebend für die Erfassung dieser ist - von einigen Ausnahmen abgesehen - der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme bzw. des Abflusses der Ausgabe (tatsächliche Zahlung).

Haben Sie allerdings Wirtschaftsgüter erworben, welche auf Dauer Ihrem Betrieb dienen sollen (sog. Anlagevermögen) ist wie folgt zu unterscheiden:

Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B.: Gebäude, Maschinen, Pkw) können Sie nur im Wege der Abschreibung (AfA) geltend machen. Ihre Anschaffungskosten werden hierbei auf die Jahre verteilt, in welchen Sie das Wirtschaftsgut nutzen können (siehe hierzu auch Frage 6). Ausnahme: liegen die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) unter 800 Euro können Sie diese sofort insgesamt als Betriebsausgabe geltend machen.

Bei selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zwar 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, kann die Verteilung wahlweise auf 5 Jahre erfolgen.

Darüber hinaus können Aufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter (bspw. Grund und Boden) erst dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn Sie diese wieder veräußern.

5. Wann kann oder muss ich ein Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen erfassen?

Das Steuerrecht kennt drei Arten von Vermögen:
notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen.

a) Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % dem Betrieb dient (z. B.: eine zur Produktion benötigte Maschine).

b) Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % können Sie wählen, ob Sie das Wirtschaftsgut als Privatvermögen oder als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln wollen. Ihre Wahl müssen Sie aber klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Je nach Zuordnung können Sie dann z. B. Betriebsausgaben geltend machen oder müssen eine private Nutzung versteuern.

c) Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, sind zwingend Privatvermögen.

Besonderheiten sind hier insbesondere bei Grundstücken und Gebäuden zu beachten.

6. Wie kann ich ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nun genau abschreiben?

Auch hier ist zu unterscheiden:

a) Für Gebäude sind im EStG mehrere Abschreibungssätze (in Prozent der Anschaffungskosten) vorgegeben. Abgegrenzt nach unterschiedlichen Kriterien kann sich eine höhere oder niedrigere Abschreibung ergeben (z. B.: 2 % oder 3 %).

b) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern orientiert sich die Abschreibung grundsätzlich an der - von der Finanzverwaltung festgelegten - Nutzungsdauer. Diese Nutzungsdauer sagt aus, wie viele Jahre das jeweilige Wirtschaftsgut üblicherweise in einem Betrieb genutzt wird.

Abgesehen von (zusätzlichen) Sonderabschreibungen, gibt es derzeit nur eine Art der Abschreibung, die sog. lineare AfA (Absetzung für Abnutzung). Hier werden die Anschaffungskosten gleichmäßig über die festgelegte Nutzungsdauer verteilt. Z. B. beträgt die Nutzungsdauer einer Maschine 10 Jahre, dies ergibt pro Jahr eine AfA (= Betriebsausgabe) von 10 % der Anschaffungskosten.

7. Gibt es eine Begünstigung für Existenzgründungen oder kleine und mittlere Betriebe?

Als Existenzgründer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern einen so genannten Investitionsabzugsbetrag bis zur Höhe von 200.000,00 Euro geltend machen. Damit mindern Sie sofort Ihren Gewinn, sparen Steuern und können mit den gesparten Steuern Ihr Eigenkapital verstärken. Dieses Eigenkapital können Sie dann für den Erwerb der Wirtschaftsgüter einsetzen.
Wichtig ist allerdings, dass die geplante Investition auch innerhalb von 3 Jahren tatsächlich erfolgt. Ansonsten müssen Sie die gesparten Steuern nebst Zinsen an das Finanzamt zurückzahlen. Haben Sie tatsächlich investiert, muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Hier können Sie aber durch die Möglichkeit von höheren Abschreibungen wieder ausgleichen.

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch - unabhängig von einer Existenzgründung - für kleine und mittlere Betriebe.

Die weiteren Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

8. Wann muss ich Gewerbesteuer zahlen und wie berechnet sich diese?

Sobald Sie gewerbliche Einkünfte erzielen (siehe Frage 1), müssen Sie Gewerbesteuer zahlen.
Die Gewerbesteuer berechnet sich ebenfalls nach dem Gewinn, wobei im Einzelfall noch Gewinnerhöhungen und -minderungen vorgenommen werden.

Sie haben allerdings einen Freibetrag von 24.500,00 Euro. Bis zu diesem wird Ihr (ggf. erhöhter) Gewinn nicht mit Gewerbesteuer belastet.
Beachten Sie aber, dass dieser Freibetrag dann nicht gilt, wenn Sie Ihr Unternehmen im Rahmen einer GmbH (auch Unternehmergesellschaft-haftungsbeschränkt) führen. In diesem Fall unterliegt Ihr Gewinn ab dem ersten Euro der Gewerbesteuer.

Die zu zahlende Gewerbesteuer wird (zumindest teilweise) auf Ihre Einkommensteuer angerechnet. Auch dieser Vorteil entfällt, wenn Sie eine GmbH betreiben. Eine Verrechnung mit Körperschaftsteuer ist nämlich nicht vorgesehen.

9. Wann muss ich Umsatzsteuer zahlen?

Umsatzsteuerpflichtig sind Sie dann, wenn Sie gegen Entgelt Lieferungen ausführen oder sonstige Leistungen erbringen, also fast immer.

Eine Lieferung ist z. B. der Verkauf von Gegenständen; sonstige Leistungen erbringen Sie beispielsweise mit der Vermietung eines Grundstücks oder eines Pkw oder auch durch eine Vermittlungstätigkeit.
Daneben müssen Sie die Entnahme von Gegenständen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke versteuern (z. B. ein Bauunternehmer verwendet für den Bau seines Einfamilienhauses Material aus seiner Firma).
Auch die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für private Zwecke unterliegt der Umsatzsteuer: Der gleiche Bauunternehmer verwendet beim Bau des Einfamilienhauses den betrieblichen Bagger und den Lkw. Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw fällt ebenfalls unter diese Regelung.

10. Was ist Vorsteuer?

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Lieferungen oder Leistungen von anderen Unternehmern erhalten haben, können Sie die Ihnen von den anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Das heißt, Sie verrechnen diese Vorsteuer mit der Umsatzsteuer, welche Sie für Ihre eigenen Lieferungen oder Leistungen eigentlich an das Finanzamt hätten zahlen müssen.
Unter Umständen - insbesondere wenn bei Neugründungen zunächst einmal investiert werden muss - kann die Vorsteuer sogar höher sein als Ihre eigene Umsatzsteuer. In diesem Fall zahlt Ihnen das Finanzamt die Differenz aus.

11. Gibt es für bestimmte Umsätze auch Steuerbefreiungen oder eine ermäßigte Steuer?

Steuerbefreit ist beispielsweise die Vermietung eines Grundstücks zu Wohnzwecken, die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder auch als Versicherungsvertreter. Für steuerfreie Umsätze muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, im Regelfall ist dann aber auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Der normale Steuersatz beträgt 19 %, die Ermäßigung auf 7 % gilt unter anderem für die Lieferung von Lebensmitteln (aber nicht für Getränke und für Restaurationsumsätze) sowie für Bücher und Zeitungen.

12. Umsatzsteuer-Voranmeldung, was ist das?

Die Umsatzbesteuerung gliedert sich in zwei Bereiche: Zunächst die Umsatzsteuer-Voranmeldung: Diese ist grundsätzlich vierteljährlich, bei Überschreiten bestimmter Grenzen und bei Neugründungen monatlich, beim Finanzamt einzureichen. Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahrs oder Monats beim Finanzamt vorliegen. Darin müssen Sie Ihre Steuer selbst berechnen (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) und den Differenzbetrag als sog. Vorauszahlung an das Finanzamt zahlen. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer erhalten Sie eine Rückzahlung vom Finanzamt (siehe Frage 10).

Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in welcher Sie nochmals alle Umsätze (und die darauf entfallende Steuer) und alle Vorsteuern angeben. Unter Berücksichtigung Ihrer bereits geleisteten Vorauszahlungen ergibt sich dann eine Nachzahlung an das oder eine Erstattung vom Finanzamt.

13. Kann ich mich von der Umsatzsteuer auch 'befreien' lassen?

Wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit erst aufgenommen haben und Ihr - auf das Jahr hochgerechneter - voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr geringer als 17.500 Euro ist, gelten Sie als Kleinunternehmer. Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuer bezahlen, können dann aber auch keine Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen.

Überschreiten Sie allerdings im Folgejahr oder später voraussichtlich bestimmte Umsatzgrenzen (nämlich 50.000 Euro) gelten Sie nicht mehr als Kleinunternehmer.

Müssen Sie zunächst viel in Ihr Unternehmen investieren (und haben damit hohe Vorsteuern) kann es sinnvoll sein, auf die "Kleinunternehmerregelung" zu verzichten und die "normale" Besteuerung zu wählen. Sie sind dann allerdings für 5 Jahre an diese Wahl gebunden.