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1. Größenklasse der Kapitalgesellschaften (KapG) nach § 267 und 267a HGB

Das HGB klassifiziert Kapitalgesellschaften nach Größen, durch die die Erfordernisse an Jahresabschlüsse bestimmt werden.

Wenn mindestens zwei der drei folgenden Kriterien an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sind, gilt die Kapitalgesellschaft als:

Bilanzsumme ohne Fehlbetrag der AktivseiteUmsatzerlöseArbeit­nehmer (Jahres­durch­schnitt)
Kleinst-KapG<= 350.000 €<= 700.000 €<= 10
Kleine KapG<= 6.000.000 €<= 12.000.000 €<= 50
Mittel­große KapG<= 20.000.000 €<= 40.000.000 €<= 250
Große KapG> 20.000.000 €> 40.000.000 €= 250

Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gelten kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften stets als große Kapitalgesellschaften.

2. Jährlicher Basiszins / Kapitalisierungsfaktor nach § 203 Abs. 2 BewG

Das Bundesministerium für Finanzen gab bis 2016 gemäß § 203 Abs. 2 Bewertungsgesetz jährlich einen Basiszinssatz für das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Bewertung von Betriebsvermögen bekannt. Dieser wurde aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet.

Nachfolgende Tabelle zeigt die bislang veröffentlichen Basiszinssätze auf; für Bewertungsstichtage vom 01.01.16 - 30.06.16 kann auf Antrag der Basiszins für 2016 angewendet werden:

Jahr Basiszins veröffentlicht
ab 2016 1,10 % 04.01.2016
2015 0,99 % 02.01.2015
2014 2,59 % 02.01.2014
2013 2,04 % 02.01.2013
2012 2,44 % 02.01.2012
2011 3,43 % 03.01.2011
2010 3,98 % 04.01.2010
2009 3,61 % 02.01.2009
2008 4,58 % 17.03.2009
2007 4,02 % 17.03.2009

Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 ist der Kapitalisierungsfaktor mit 13,75 festgelegt (§ 203 i.V.m. § 205 Abs. 11 BewG).

3. Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB

Für die Ermittlung der handelsrechtlichen Barwerte von Rückstellungen stellt die Bundesbank die Abzinsungszinssätze unter diesem Link zur Verfügung.

Die Werte werden seit Dezember 2008 monatlich festgeschrieben und sind auf den Erfüllungsbetrag anzuwenden. Bei dem Erfüllungsbetrag sind zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

Abweichend ist für die steuerliche Gewinnermittlung bei Rückstellungen und unverzinslichen Ver­bindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag länger als ein Jahr beträgt, bei der Abzinsung einheitlich ein Zins von 5,5 % anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3 a lit. EStG). Beim steuerlichen Ansatz von Rückstellungen ist auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

4. Baupreisindex Regelherstellungskosten Anlage 24 zum BewG

Zur Ermittlung des Gebäudewertes (§ 190 BewG) ist ab 2016 der jeweilige Baupreisindex (Basis 2010) zur Anpassung der Regelherstellungs­­­kosten zugrunde zu legen.

JahrWohngebäudeNichtwohn­gebäudeveröffent­licht (BMF)
 BewG Anl. 24, Ziff. 1.01.-5.1.BewG Anl. 24, Ziff. 5.2.-18.2. 
2024177,9181,330.01.2024
2023164,0166,930.01.2023
2022141,0142,011.02.2022
2021129,2130,118.01.2021
2020127,2128,128.01.2020
2019122,0122,722.02.2019
2018116,8117,422.01.2018
2017113,4113,711.01.2017
2016111,1111,411.01.2016