Grafik Header
 
 

Abruf elektronischer Daten von der Finanzverwaltung

Unter der Bezeichnung "vorausgefüllte Steuererklärung" bietet die Finanzverwaltung einen neuen Service an. Steuerpflichtige und deren Berater können ab März des laufenden Jahres auf elektronischem Weg steuerrelevante Daten für das vergangene Kalenderjahr abholen, die der Finanzverwaltung elektronisch gemeldet werden:

  • Lohnsteuerbescheinigungen
  • Rentenbezugsmitteilungen
  • Beiträge zu Kranken-/Pflegeversicherungen
  • Riester Verträge / Rürup-Verträge
  • Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld)

Mit diesen Informationen ist die Steuererklärung noch lange nicht fertiggestellt. Es ist jedoch ein Abgleich mit den Informationen möglich, die dem Steuerpflichtigen vorliegen. Erläuterungsbedarf und Unstimmigkeiten können so bereits im Voraus erkannt werden und nicht erst, wenn der Bescheid vom Finanzamt vorliegt und gegebenenfalls ein Einspruch nötig wird.

Die sogenannte "vorausgefüllte Steuererklärung" bietet eine Hilfestellung, jedoch übernimmt die Finanzverwaltung keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten. Darüber hinaus müssen nach wie vor Steuervergünstigungen, die sich bei der Steuerfestsetzung auswirken sollen, mit professioneller Beratung individuell durchgesetzt werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Bei neuen Mandanten wird das Thema "vorausgefüllte Steuererklärung / elektronischer Datenabruf" im Beratungsgespräch erläutert.

Unseren Mandanten entstehen durch die Freischaltung und den regelmäßigen Abruf der elektronischen Daten keine Kosten. Die Berechtigung zum elektronischen Datenabruf kann bei der Finanzverwaltung jederzeit widerrufen werden.