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1. Welche Rechtsform soll ich wählen?

Bei der Wahl der Rechtsform müssen einige Überlegungen angestellt werden: Wie viele Personen sollen beteiligt werden? Wie viel Kapital steht bei der Gründung zur Verfügung? Welche Unternehmensgröße ist geplant? Wer soll für Verbindlichkeiten haften? Wer soll die Geschäftsführung innehaben? Die Wahl der Rechtsform wirkt sich in drei Punkten deutlich aus: Wer "die Zügel in der Hand" hat. Wer für Verbindlichkeiten haftet. Wie das Unternehmen besteuert wird.

2. Welche Risiken gibt es für mich als Einzelunternehmer?

Der Einzelunternehmer gründet sein Unternehmen durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Im Regelfall ist er zu einer Gewerbeanmeldung verpflichtet (entfällt bei sogenannten Freiberuflern). Die Geschäftsführung obliegt dem Unternehmer selbst. Er muss für Unternehmensverbindlichkeiten mit seinem Betriebs- und Privatvermögen haften. Im Gegensatz zum Kleingewerbetreibenden gilt als Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Darunter versteht man einen Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Daraus entstehen weitere Verpflichtungen: Eintragungspflicht ins Handelsregister, Auftreten im Rechtsverkehr unter einer Firma mit dem Zusatz e. Kfm. (eingetragener Kaufmann), Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, erhöhte Anforderungen im kaufmännischen Verkehr.

3. Soll ich eine GbR, OHG oder KG gründen? Und welche Vertragsbestandteile sind denn zu beachten?

Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts):
Die GbR ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Die Gründung erfolgt durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages, der schriftlich festgehalten werden sollte. Inhaltlich enthält der Vertrag wenigstens die folgenden Punkte: die Gesellschafter, die Errichtung der Gesellschaft, den Zweck der Gesellschaft, die Förderpflicht der Gesellschafter. Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaft. An der Geschäftsführung sind in der Regel alle Gesellschafter gemeinsam beteiligt. Die Haftung ist unbeschränkt und bezieht auch das Privatvermögen mit ein. Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird. Ansonsten endet sie beim Wechsel. Die GbR tritt nach außen nicht unter einer Firma auf, sondern mit den Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter. Die Vorteile der GbR sind die große Haftungsmasse und ein hohes Ansehen bei Gläubigern wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Genau dieser Punkt zeigt sich aber auch als nachteilig für die Beteiligten und die Gesellschafter aufgrund des hohen Risikos durch die persönliche Haftung. Ebenso kann sich die eingeschränkte Flexibilität bei Entscheidungen, wegen der gemeinsamen Geschäftsführung aller Gesellschafter, als Nachteil erweisen. Allerdings sind auch hier andere Regelungen im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages möglich (z. B. Einzelgeschäftsführung).

Gründung einer OHG
(Offene Handelsgesellschaft):
Bei einer OHG ist der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet. Die Gründung einer OHG erfolgt durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages und die Eintragung ins Handelsregister. Die Firma kann sich mit jeder beliebigen Bezeichnung in Verbindung mit dem Zusatz "OHG" benennen, sofern diese nicht irreführend ist. Jeder Gesellschafter ist allein berechtigt die Geschäftsführung auszuüben. Die Haftung ist unbeschränkt und bezieht auch das Privatvermögen mit ein. Die OHG ist durch eine stärkere Verselbstständigung gegenüber der GbR handlungsfähiger und flexibler. Auch hier, wie bei der GbR, sorgt die persönliche Haftung der Gesellschafter für ein hohes Ansehen. Nachteilig kann sich das hohe Risiko durch die persönliche Haftung und die Handlungsfreiheit aufgrund der alleinigen Geschäftsführung auswirken.

4. Wie kann ich meine Haftung einschränken?

  1. In der KG:
    Die Zweckbestimmung und die Zusammensetzung der KG sind genauso wie bei der OHG, wobei an der KG auch Gesellschafter beteiligt sind, die nur beschränkt haften. Konkret bedeutet das für die beschränkt haftenden Gesellschafter, dass sie nur in Höhe ihrer Einlage haften. Nach Leistung der Einlage (d. h. Einzahlung ins Gesellschaftsvermögen) haften sie nicht mehr. Auch eine Beteiligung an der Geschäftsführung ist für die beschränkt haftenden Gesellschafter nicht vorgesehen, sondern nur die Ausübung bestimmter Kontrollrechte. Damit ergibt sich der Vorteil zusätzlicher Geldgeber, die nur am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Die beschränkte Haftung und die Höhe der Einlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden, denn sonst gilt auch hier die unbeschränkte Haftung!
  2. In der GmbH:
    Voraussetzung für die Gründung einer GmbH ist ein notariell beurkundeter Vertrag und die Eintragung ins Handelsregister. Der Vertrag muss den Namen der Firma, den Sitz des Unternehmens, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals (mind. 25.000,00 Euro) und die Höhe der einzelnen Einlagen (mind. 100,00 Euro) beinhalten. Die GmbH wird mit der Eintragung ins Handelsregister ins Leben gerufen. Die Bedingungen dafür sind ein wirksamer Gesellschaftsvertrag und die Aufbringung wenigstens der Hälfte des nötigen Stammkapitals (25.000,00 Euro), also 12.500,00 Euro. Bei einer Mehrpersonen-GmbH muss pro Gesellschafter wenigstens ein Viertel der individuellen Stammeinlage, aber insgesamt 12.500,00 Euro als Einlage einbezahlt werden. Sacheinlagen müssen bei jeder Gründung voll eingebracht werden. Eine "fertige" GmbH handelt durch ihre Geschäftsführer. Die Gesellschafter haften nur auf Zahlung der Einlage. Für Kredite haften die Gesellschafter nur dann persönlich, wenn sie die Bürgschaft übernommen haben. Diese wird in der Regel von der Bank verlangt.
    Als Alternative zur herkömmlichen GmbH kann sich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder auch UG (haftungsbeschränkt) anbieten. Diese Gesellschaftsform kann bereits mit einem Stammkapital von 1,00 Euro gegründet werden. Allerdings weißt die UG (haftungsbeschränkt) deshalb auch nicht zu vernachlässigende Nachteile auf, wie beispielsweise eine geringe Kreditwürdigkeit sowie die latente Gefahr der Überschuldung.

5. Ich möchte Mitarbeiter beschäftigen - was ist zu beachten?

Arbeitsverträge mit Beschäftigten können prinzipiell schriftlich abgeschlossen werden, die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen nach dem sogenannten Nachweisgesetz aber schriftlich niedergelegt werden. In einem Arbeitsvertrag müssen der Name und die Anschriften der Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Befristung, der Arbeitsort, die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit, das Arbeitsentgelt einschließlich der Zuschläge und weiterer Leistungen, die Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und der Hinweis auf Tarifverträge o. ä., die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, stehen. Ein Arbeitsverhältnis kann durch eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder durch Ablauf einer Frist beendet werden. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes oder bei einer Neueinstellung erlaubt. Ausnahmen von dieser Regel gelten bei älteren Arbeitnehmern. Sowohl die Kündigung, der Aufhebungsvertrag als auch die Vereinbarung über eine Befristung müssen schriftlich erfolgen, ansonsten sind sie unwirksam und lösen eine ganze Reihe von Folgeproblemen aus.