Grafik Header
 
 

Rentner und Steuern

1. Welcher Anteil meiner Rente unterliegt der Besteuerung?

Seit dem Jahr 2005 ist die Hälfte der Alterseinkünfte zu versteuern. Dieser Anteil wird für Neurentner Jahr für Jahr angehoben: bis zum Jahr 2020 um jeweils zwei Prozent, danach um jeweils ein Prozent. Im Jahr 2040 sind für Neurentner 100 % der Alterseinkünfte zu versteuern.

2. Ich habe nur Renteneinkünfte bezogen. Ab welcher Rentenhöhe fällt Einkommensteuer an?

Für Rentnerinnen und Rentner, die keine zusätzlichen Einkünfte haben und deren Rente im Jahr 2017 begonnen hat, gilt folgende Faustregel:

Für Renten in Höhe von rund 14.000 Euro pro Jahr fallen keine Steuern an.

Bei späterem Rentenbeginn tritt die Steuerpflicht bereits früher ein. Die überschlägigen Beträge können Sie folgender Übersicht entnehmen:

Jahr des Rentenbeginns200520062007200820092010
Jahresrente (in Euro)17.57817.13216.76416.54116.25515.871
Monatsrente (in Euro)1.4931.4551.4241.4051.3811.348

Jahr des Rentenbeginns20112012201320142015 2016
Jahresrente (in Euro)15.58515.38415.17614.93514.78814.648
Monatsrente (in Euro)1.3241.3071.2891.2681.2561.244

Jahr des Rentenbeginns201720182019
Jahresrente (in Euro)14.41614.17713.758
Monatsrente (in Euro)1.2241.2041.168

Quelle: Bundesministerium für Finanzen: Übersicht zur Rentenbesteuerung

Bei Verheirateten verdoppeln sich die jeweiligen Beträge.

3. Ich habe neben meinen Renten weitere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, erzielt. Muss ich mit Einkommensteuerzahlungen rechnen?

Steuer fällt grundsätzlich dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2018 bei 9.000 Euro und wurde für das Jahr 2019 auf 9.168 Euro sowie für das Jahr 2020 auf 9.408 Euro erhöht (bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge).

Renteneinkünfte unterliegen zwar nur mit einem gewissen Anteil der Besteuerung, Ihre zusätzlichen Einkünfte werden aber grundsätzlich voll besteuert. Dadurch ist der Grundfreibetrag schnell erreicht, weshalb bei zusätzlichen Einkünften häufig Steuerzahlungen drohen.

4. Neben meiner Rente beziehe ich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Was muss ich in Bezug auf die sog. Abgeltungsteuer beachten?

Die Steuer auf Kapitalerträge beträgt ab dem Jahr 2009, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, einheitlich 25 %. Hauptprofiteure der Abgeltungsteuer sind somit Personen mit einem hohen Steuersatz.

Liegt der (Grenz-) Steuersatz dagegen unter 25 %, kann dies zwar vom Finanzamt berücksichtigt werden; es muss dafür aber eine Veranlagung erfolgen, in der Sie sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären. Die zuviel einbehaltene Steuer erhalten Sie dann zurück.


Verschenken Sie hier kein Geld! Gerade bei Kapitalerträgen und Renten in moderater Höhe kann es häufig zu Steuererstattungen kommen.

 

 


5. Erfährt das Finanzamt die Höhe meiner Rente automatisch?

Ja, denn die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt.
Hier werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Das Finanzamt hat also Kenntnis Ihrer vorhandenen Renten und kann einen Abgleich mit Ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen.