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Rentner und Steuern

1. Welcher Anteil meiner Rente unterliegt der Besteuerung?

Seit dem Jahr 2005 ist die Hälfte der Alterseinkünfte zu versteuern. Dieser Anteil wird für Neurentner Jahr für Jahr angehoben: bis zum Jahr 2020 um jeweils zwei Prozent, danach um jeweils ein Prozent. Im Jahr 2040 sind für Neurentner 100 % der Alterseinkünfte zu versteuern.

2. Ich habe nur Renteneinkünfte bezogen. Ab welcher Rentenhöhe fällt Einkommensteuer an?

Die nachfolgenden Angaben gelten für das Veranlagungsjahr 2023. Alle Werte in Euro.

Für Rentnerinnen und Rentner, die keine zusätzlichen Einkünfte haben und deren Rente im Jahr 2023 begonnen hat, gilt folgende Faustregel: für Renten in Höhe von rund 15.000 Euro pro Jahr fallen keine Steuern an.

Bei früherem Rentenbeginn tritt die Steuerpflicht erst später ein. Die überschlägigen Beträge können Sie folgender Übersicht entnehmen:

Jahr des Rentenbeginns200520062007200820092010
Jahresrente19.03018.65118.33418.13917.89117.553
durchschnittliche Monatsrente1.5861.5541.5281.5121.4911.463

Jahr des Rentenbeginns201120122013201420152016
Jahresrente17.30017.12016.93716.71916.58516.458
durchschnittliche Monatsrente1.4421.4271.4111.3931.3821.372

Jahr des Rentenbeginns201720182019202020212022
Jahresrente16.24716.02815.81115.51015.44215.458
durchschnittliche Monatsrente1.3541.3361.3181.2931.2871.288

Jahr des Rentenbeginns2023
Jahresrente15.244
durchschnittliche Monatsrente1.270

Quelle: Bundesministerium für Finanzen: Übersicht zur Rentenbesteuerung

Bei Verheirateten verdoppeln sich die jeweiligen Beträge (bei Rentenbeginn im gleichen Jahr).

3. Ich habe neben meinen Renten weitere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, erzielt. Muss ich mit Einkommensteuerzahlungen rechnen?

Steuer fällt grundsätzlich dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2022 bei 10.347 Euro und wurde für das Jahr 2023 auf 10.908 Euro sowie für das Jahr 2024 auf 11.604 erhöht (bei Zusammenveranlagten verdoppeln sich die Beträge).

Renteneinkünfte unterliegen zwar nur mit einem gewissen Anteil der Besteuerung, Ihre zusätzlichen Einkünfte werden aber grundsätzlich voll besteuert. Dadurch ist der Grundfreibetrag schnell erreicht, weshalb bei zusätzlichen Einkünften häufig Steuerzahlungen drohen.

4. Neben meiner Rente beziehe ich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Was muss ich in Bezug auf die sog. Abgeltungsteuer beachten?

Die Steuer auf Kapitalerträge beträgt ab dem Jahr 2009, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, einheitlich 25 %. Hauptprofiteure der Abgeltungsteuer sind somit Personen mit einem hohen Steuersatz.

Liegt der (Grenz-) Steuersatz dagegen unter 25 %, kann dies zwar vom Finanzamt berücksichtigt werden; es muss dafür aber eine Veranlagung erfolgen, in der Sie sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären. Die zuviel einbehaltene Steuer erhalten Sie dann zurück.


Verschenken Sie hier kein Geld! Gerade bei Kapitalerträgen und Renten in moderater Höhe kann es häufig zu Steuererstattungen kommen.

 

 


5. Erfährt das Finanzamt die Höhe meiner Rente automatisch?

Ja, denn die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt.
Hier werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Das Finanzamt hat also Kenntnis Ihrer vorhandenen Renten und kann einen Abgleich mit Ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen.