
Welche Möglichkeit der Veranlagungsform haben Ehegatten?
Ehegatten/Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können wählen zwischen:
Zusammenveranlagung
- Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner zu einem einheitlichen Einkommen zusammengerechnet und eine gemeinsame Einkommensteuer nach der Splittingtabelle festgesetzt.
Einzelveranlagung
- Wie bei der Einzelveranlagung von Alleinstehenden wird das zu versteuernde Einkommen bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/ /Lebenspartnern für jeden gesondert ermittelt. Jeder wird dann nach dem für Alleinstehenden geltenden Grundtarif gesondert veranlagt.
Beispiel
Einzelveranlagung | Zusammen- veranlagung | Differenz | |||
---|---|---|---|---|---|
Stpfl. Person | Ehefrau | Gesamt | ("-" heißt, die getrennte Veranlagung ist günstiger) | ||
Zu versteuerndes Einkommen | 44.408 | 25.681 | 70.089 | 70.089 | 0 |
festzusetzende Steuern: | |||||
Einkommensteuer | 10.274,00 | 4.049,00 | 14.323,00 | 13.936,00 | 387,00 |
Solidaritätszuschlag | 565,07 | 222,70 | 787,77 | 766,48 | 21,29 |
Kirchensteuer | 821,92 | 323,92 | 1.145,84 | 1.114,88 | 30,96 |
Gesamt | 11.660,99 | 4.595,62 | 16.256,61 | 15.817,36 | 439,25 |
Ergebnis:
Die Zusammenveranlagung ist um einen Steuervorteil in Höhe von 439,25 € günstiger als die getrennte Veranlagung, wenn man die festzusetzenden Steuern in diesem Veranlagungszeitraum zugrunde legt.
Unsere Leistung: Wir prüfen die für Sie günstigste Veranlagungsform.