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Welche Lohnsteuerklasse ist für uns die Beste?

Berufstätige erhalten nach der Hochzeit zunächst automatisch die Steuerklassen IV und IV. Wenn sich das als ungünstig herausstellt, können die Steuerklassen gewechselt werden. Ein Wechsel der Steuerklassen kann allerdings in der Regel nur einmal im Jahr, und zwar spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres, beantragt werden. Hierfür muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ehepaare/Lebenspartner können dabei zwischen drei verschiedenen Kombinationen wählen.

Welche davon die optimale ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Wahl der optimalen Steuerklasse kann zudem erhebliche Auswirkungen auf die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld oder Elterngeld haben, da diese vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängig sind.

Steuerklassenkombinationen III/V

Diese Steuerklassenkombination ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten/Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs, zu Steuernachzahlungen kommen.

Steuerklassenkombinationen IV/IV

Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, bleibt es den Ehegatten/Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten/Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen. Für den anderen Ehegatten/Lebenspartner dann entfällt jedoch die günstigere Steuerklasse III.
Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen („Faktorverfahren“).

Faktorverfahren

Durch das Faktorverfahren wird die als zu hoch empfundene Besteuerung in der Steuerklasse V reduziert.

  • Dieses Faktorverfahren bringt eine Verschiebung der Steuerlast zugunsten des Ehepartners/Lebenspartners, der zuvor in die ungünstige Steuerklasse V fiel.
  • Vorteilhaft ist dies beispielsweise dann, wenn der Ehegatte/Lebenspartner mit der höheren Steuerklasse demnächst in Elternzeit geht und sich durch Anwendung des Faktorverfahrens der Netto-Lohn und damit die Grundlage für die Berechnung des Elterngelds erhöht.

Das Faktorverfahren nimmt nur das Ergebnis der späteren Veranlagung zur Einkommensteuer vorweg: Der Vorteil des Splitting-Tarifs wird also schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Ehegatten verteilt.

Beispiel:


Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 40.000 € (A) und 20.000 € (B).

  • Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 6.073 € und für B 1.304 €. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 7.377 €.
  • Die voraussichtliche Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 7.068 € (Splittingverfahren).
  • Das ergibt den Faktor von 7.377 € : 7.068 € = 0,958
  • Der Arbeitgeber von A wendet auf die sich nach Steuerklasse IV ergebende Lohnsteuer den Faktor an: 6.073 € x 0,958 = 5.818 €
  • Der Arbeitgeber von B wendet auf die sich nach Steuerklasse IV ergebende Lohnsteuer den Faktor an: 1.304 € x 0,958 = 1.249 €

Ergebnis: Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 7.067 € und entspricht in etwa der später für das gemeinsame Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer.

 

Unsere Leistung: Wir beraten Sie zur optimalen Wahl der Steuerklassen.

 

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