Kindergeld, Kinderzulage oder Kinderfreibetrag?
Eltern erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld für:
- leibliche, angenommene (adoptierte) Kinder
- Kinder des Ehegatten, Stiefkinder, Enkelkinder, die im Haushalt aufgenommen wurden
- Pflegekinder - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
Monatliches Kindergeld ab Januar 2024:
- für jedes Kind 250,00 €
Der Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen beträgt für jedes Kind zusätzlich zum Kindergeld 292,00 € (maximal).
Zum 1. Januar 2025 soll das Kindergeld um weitere 5 Euro steigen.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Der Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nur vorgenommen, wenn die Einkommensteuerersparnis höher ist, als das in Betracht kommende Kindergeld.
Je Kind wird bei jedem Elternteil abgezogen
- ein Kinderfreibetrag von 3.192 € (ab 2024) für das sächliche Existenzminimum sowie
- ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 €.
Ein Kinderfreibetrag von 6.384 € (ab 2024) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € wird abgezogen, wenn das Kind beispielsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht oder der andere Elternteil verstorben ist.
