
Kindergeld, Kinderzulage oder Kinderfreibetrag?
Eltern erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld für:
- leibliche, angenommene (adoptierte) Kinder
- Kinder des Ehegatten, Stiefkinder, Enkelkinder, die im Haushalt aufgenommen wurden
- Pflegekinder - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
ab Januar 2019 | ||
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monatliches Kindergeld
| für das erste und zweite Kind | 194,00 € |
für das dritte Kind | 200,00 € | |
für das vierte und jedes weitere Kind | 225,00 € | |
Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen | für jedes Kind zusätzlich zum Kindergeld | 185,00 € (maximal) |
ab Juli 2019 | ||
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monatliches Kindergeld
| für das erste und zweite Kind | 204,00 € |
für das dritte Kind | 210,00 € | |
für das vierte und jedes weitere Kind | 235,00 € |
Zum 1. Januar 2021 soll das Kindergeld um weitere 15 Euro steigen.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Der Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nur vorgenommen, wenn die Einkommensteuerersparnis höher ist, als das in Betracht kommende Kindergeld.
Je Kind wird bei jedem Elternteil abgezogen
- ein Kinderfreibetrag von 2.394 € (ab 2018) für das sächliche Existenzminimum sowie
- ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 €.
Ein Kinderfreibetrag von 4.788 € (ab 2018) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 € wird abgezogen, wenn das Kind beispielsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht oder der andere Elternteil verstorben ist.