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Kindergeld, Kinderzulage oder Kinderfreibetrag?

Eltern erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld für:

  • leibliche, angenommene (adoptierte) Kinder
  • Kinder des Ehegatten, Stiefkinder, Enkelkinder, die im Haushalt aufgenommen wurden
  • Pflegekinder - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Monatliches Kindergeld ab Januar 2024:

  • für jedes Kind 250,00 €

Der Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen beträgt für jedes Kind zusätzlich zum Kindergeld 292,00 € (maximal).

Zum 1. Januar 2025 soll das Kindergeld um weitere 5 Euro steigen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Der Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nur vorgenommen, wenn die Einkommensteuerersparnis höher ist, als das in Betracht kommende Kindergeld.

Je Kind wird bei jedem Elternteil abgezogen

  •  ein Kinderfreibetrag von 3.192 € (ab 2024) für das sächliche Existenzminimum sowie
  •  ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 €.

Ein Kinderfreibetrag von 6.384 € (ab 2024) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € wird abgezogen, wenn das Kind beispielsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht oder der andere Elternteil verstorben ist.

 

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