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Habe ich Anspruch auf Kindergeld, obwohl mein Kind volljährig ist?

Kindergeld wird auch für volljährige Kinder gezahlt, wenn

  • das Kind erstmalig eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert.
  • das Kind befindet sich in einer Übergangszeit (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Wehr- oder Ersatzdiensten) von höchstens vier Monaten.
  • das Kind kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen.
  • das Kind leistet für mindestens 6 Monate ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstgesetz).
  • das Kind steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und war bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet.
  • das Kind ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

 

Wann liegt eine Erstausbildung vor?

Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn dem weder eine ab- geschlossene Berufsausbildung noch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der bloße Erwerb eines Schulabschlusses stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung dar.

 

Besteht Anspruch auf Kindergeld auch bei einer Zweitausbildung?

Beginnt das Kind eine Zweitausbildung und stellt diese ein Ausbildungsverhältnis dar, dann bleibt Anspruch auf Kindergeld unberührt.

Möchte das Kind hingegen an einer Berufsakademie oder einer Hochschule studieren und nebenher jobben, muss darauf geachtet werden, dass es nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Andernfalls geht der Anspruch auf Kindergeld verloren.

Mit der Vollendung des 25. Lebensjahres verlieren Eltern grundsätzlich den Anspruch auf Kindergeld, außer es gelten Verlängerungen, weil der Anspruchszeitraum beispielsweise durch freiwilligen Wehrdienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen wurde.

 

Gibt es Besonderheiten zu beachten?

Ja, denn der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein.

So hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2015 entschieden, dass mehrere Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sind, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander aufbauen, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreichen kann (sog. mehraktige Ausbildungsmaßnahme).

  • Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt in der Regel vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt oder sich bei mangelndem Ausbildungsplatz zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weiterführende Ausbildung bewirbt.
  • Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung z. B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft.

Beispiel

Sohn S hat zum 1. September 2018 ein Bachelor-Studium aufgenommen. Im Sommer 2018 hatte er zuvor seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und das Bachelor-Studium bereits damals angestrebt.

Infolge von Vorkenntnissen durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung hatte S in den ersten sechs Semestern nur jeweils ein Modul (fünf Semesterwochenstunden ausschließlich in Wochenendblöcken nebst Vor- und Nachbereitung im Eigenstudium) zu belegen.

Neben seinem Studium arbeitet S zudem 30 Stunden pro Woche.

Sohn S befindet sich auch mit dem Bachelor-Studium in einer Erstausbildung, da es sich um eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme handelt.

Auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es neben dem Studium nicht an, denn S befindet sich auch während des Bachelor-Studiums in der Erstausbildung. Weiter ist unerheblich, dass der Studienumfang zunächst nur 5 Wochenstunden beträgt. Entscheidend ist nur, dass das Studium ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Studienordnung eine solch geringe Studienzeit (infolge der Anrechnung einer früheren Ausbildungszeit) vorsieht (BFH-Urteil vom 08.09.2016, III R 27/15, BStBl II 2017, 278).

Unsere Leistung: Viel hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wir beraten Sie gerne zu dieser Problematik!

 

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