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Wann besteht Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag?

Der Ausbildungsfreibetrag soll den Sonderbedarf abdecken, der für volljährige Kinder entsteht, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Hausstands untergebracht sind.

Voraussetzungen des Ausbildungsfreibetrags sind:

  • Volljährigkeit des Kindes
  • Berufsausbildung
  • auswärtige Unterbringung
  • Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag

Hingegen ist der allgemeine Ausbildungsbedarf für Kinder ist mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bereits abgegolten

Wann besteht Anspruch auf Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres geltend gemacht werden. Begünstigt sind nur Aufwendungen für die Dienstleistung zur Betreuung eines Kindes. Typischerweise sind dies Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Kindergarten, einem Hort, einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter sowie in einer Ganztagespflegestelle usw. Auch Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen oder -pflegern, Erzieherinnen und Erziehern sowie weiterer Hilfspersonen zur Betreuung des Kindes gehören dazu

 

in 2018 bzw 2019
Ausbildungsfreibetragje Kind 924,00 €
Kinderbetreuungskostenje Kind 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000,00 €, die den Eltern über den Grundbedarf hinaus zusätzlich entstehen.

 

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