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Verzinsliche Fremdwährungskonten: Wichtige Neuregelung ab 2025

Derzeit sind Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen wie auch aus nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne aus Fremdwährungen, die länger als ein Jahr gehalten werden, steuerfrei bleiben. Dementsprechend sind Verluste nach einem Jahr steuerlich unbeachtlich. Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung unterliegen Veräußerungsgewinne nicht dem Abzug von Kapitalertragsteuer, sondern müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Entsprechende Verluste können ausschließlich mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Für die Versteuerung kommt es also allein auf die Haltedauer des Fremdwährungsguthabens an. Ob das Guthaben verzinst wird oder unverzinslich ist, spielt keine Rolle. Doch zum 1.1.2025 tritt eine bedeutende Rechtsänderung ein. 

Bei Anlagen, die ab dem 1.1.2025 angeschafft werden, wird zwischen verzinslichen und unverzinslichen Fremdwährungskonten unterschieden. Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben sind künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 EStG). Gewinne unterliegen somit - unabhängig von einer Haltedauer - dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 Prozent, also der so genannten Abgeltungsteuer. Verluste können mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für Währungsgewinne und -verluste aus unverzinslichen Fremdwährungskonten gibt es keine Rechtsänderung. Es bleibt dabei, dass nach einer Haltedauer von einem Jahr Gewinne steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich sind (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 131; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, BStBl 2023 I S. 1471, Rz. 325). 

Bei verzinslichen Fremdwährungskonten stellt künftig jede Einzahlung oder Zinsgutschrift einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder in eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (bei spielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden. Bei unverzinslichen Fremdwährungskonten gelten Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung weiterhin als privates Veräußerungsgeschäft (gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).  

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z.B. Girokonten) kann unterstellt werden, dass diese nur als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten nach § 20 EStG scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.