Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar. Die Zahlungen sind nachzuweisen. Bis Ende 2024 waren nicht nur Überweisungen zugelassen, sondern auch andere Zahlungswege, zum Beispiel durch Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten. Zum 1.1.2025 wird ein Abzug von Unterhaltsleistungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur noch durch Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers anerkannt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, "Jahressteuergesetz 2024"). Nachweiserleichterungen können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Das Gesagte gilt nur für Geldzuwendungen. Wenn eine unterhaltsberechtigte Person im eigenen Haushalt aufgenommen wird, sind auch weiterhin die "Natural- und Sachleistungen" begünstigt. Das heißt: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (R 33a.1 Satz 5 EStR).