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Umsatzsteuer: Keine Vorsteuerkorrektur für Boni in der Zentralregulierung

Preisnachlässe, die ein so genannter Zentralregulierer seinen Mitgliedern (Anschlusskunden) für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, führen nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei den Anschlusskunden. Auch Boni, die der Zentralregulierer von den Warenlieferanten erhalten hat, und die er den Anschlusskunden in gleicher Höhe zahlt, mindern den Vorsteuerabzug der Mitglieder nicht (BFH-Urteil vom 23.10.2024, XI R 6/22).

Die Klägerin betreibt den Handel mit Waren aus dem Sanitärbereich. Der Zentralregulierer X, zu dem seitens der Klägerin gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden, übernahm für sie verschiedene Dienstleistungen gegenüber den Lieferanten. Ihre Waren bestellte die Klägerin bei den Vertragslieferanten der X. Aus den Warenrechnungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. X vereinbarte mit den Vertragslieferanten jährlich die Bedingungen für die Zentralregulierung, für das Delkredere und für die Warenlieferungen einschließlich der Einkaufspreise. X vereinnahmte Boni von den Vertragslieferanten. Er zahlte diese zu festen Zeitpunkten an die Klägerin in vollem Umfang aus. Neben den Boni gewährten die Vertragslieferanten der X Skonti und Rabatte und zahlten ihr eine Delkredere- und Zentralregulierungsgebühr. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage ihres Vorsteuerabzugs nicht um die Skonti und Rabatte, die Delkredere- und Zentralregulierungsgebühr sowie um die erhaltenen Boni herabzusetzen sei. Das Finanzamt folgte der Klägerin hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Delkredere- und Zentralregulierungsgebühren sowie der Skonti und Rabatte. Die Boni hingegen seien Entgelt in der Leistungsbeziehung zwischen den Vertragslieferanten und der Klägerin, weshalb insoweit eine Minderung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen habe. Das Finanzgericht Münster hatte die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, doch der BFH hat der Revision stattgegeben und sieht keinen Anlass für eine Vorsteuerkorrektur. 

Begründung: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt das Vorliegen einer Leistungskette voraus. Hieran fehlt es, wenn der Vertragslieferant den Anschlusskunden unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine sonstige Leistung wie insbesondere eine Vermittlungs- oder Vertragsabwicklungsleistung gegen Entgelt an den Vertragslieferanten erbringt. Demnach kann ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung nicht mindern, indem er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.08.2024, V R 20/23). Boni, die ein Zentralregulierer an seine Mitglieder bzw. an die Anschlusskunden weiterleitet, stehen zwar in einem engen Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Anschlusskunden. Doch darauf kommt es nicht an, denn der Anschlusskunde befindet sich insoweit nicht in einer Leistungskette ("Lieferant - Zentralregulierer - Anschlusskunde"). Boni, die ein Anschlusskunde von seinem Zentralregulierer erhält, entstammen der Vermittlungstätigkeit des Zentralregulierers gegenüber den Vertragslieferanten des Anschlusskunden und sind nicht Bestandteil der erwähnten Leistungskette. Das heißt: Es ist nach verschiedenen Leistungsbeziehungen zu differenzieren: der des Zentralregulierers mit dem einzelnen Lieferanten, der des Zentralregulierers mit dem jeweiligen Mitglied und schließlich derjenigen zwischen dem Mitglied und dem einzelnen Lieferanten. Wenn Boni außerhalb der Leistungskette gezahlt werden, können sie beim Anschlusskunden nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage des Vorsteuerabzugs führen.