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Umsatzsteuer: Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 ist für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu erstellen. Auch wenn der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2028 geschaffen hat, wird sich früher oder später jeder Unternehmer mit dem Thema "E-Rechnung" befassen müssen. Das Bundesfinanzministerium gibt nun in seinen FAQs Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung. Unter anderem nimmt das BMF zu folgenden Fragen Stellung: Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen? Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung? Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung? Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig? Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden? In welchem Umfang muss eine E‑Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen? Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E‑Rechnung? Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E‑Rechnungen? Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden? Wie kann eine E‑Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden? Die Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html 

DSG-Hinweis 
Unter anderem heißt es in den FAQs: "Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z.B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine E‑Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte. Es bietet sich in derartigen Fällen gegebenenfalls an, dass zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z.B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird, die nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt wird. Die E‑Mail‑Adresse des Rechnungsempfängers kann bei Leistungserbringung erfragt und später eine E‑Rechnung per E‑Mail versandt werden. Den Beteiligten steht allerdings frei, die für sie optimale Lösung zu wählen." Wichtig ist aber, dass die E-Rechnung tatsächlich erkennen lässt, dass sie die Papierrechnung berichtigt, so dass nicht der Eindruck entsteht, es sei eine gesonderte Rechnung ausgestellt worden (Abschnitt 14c.1 Abs. 4 UStAE.)