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Schenkungsteuer: Ein einmal festgestellter Grundstückswert bindet langfristig

Schenkungen an ein Kind bleiben bis zur Höhe des persönlichen Freibetrages von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Allerdings werden dabei alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Das heißt: Eine zunächst unbesteuerte Schenkung kann aufgrund der Addition mit einer späteren Schenkung doch noch Schenkungsteuer auslösen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wird - zunächst - eine Immobilie übertragen, für die das Finanzamt einen Grundstückswert ermittelt und per Bescheid festsetzt, dann behält dieser Wert seine Gültigkeit dauerhaft. Stellt sich erst bei der zweiten Schenkung heraus, dass der seinerzeit - bestandskräftig - festgesetzte Grundstückswert zu hoch ist, wird der eventuell überhöhte Wert dennoch zugrunde gelegt und kann aufgrund der Zusammenrechnung Schenkungsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundstückswert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem so genannten Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, das heißt bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt (BFH-Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21).

Der Kläger hatte im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt hatte den Grundstückswert festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 Euro weit unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro lag. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt. Da dies innerhalb der Zehn-Jahres-Frist geschah, rechnete das Finanzamt beide Erwerbe zusammen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundstückswert in der damals festgestellten Höhe. Der Kläger meinte, dieser Wert sei zu hoch und deshalb nunmehr nach unten zu korrigieren. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Doch weder das Finanzgericht noch der BFH gaben dieser Forderung nach.

Der festgestellte Grundstückswert sei nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zu Grunde zu legen, für die er angefordert wurde, sondern auch bei nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind. Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.