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Piloten: Wo befindet sich die "erste Tätigkeitsstätte"?

Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" werden steuerlich nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") berücksichtigt, während Fahrten zu Arbeitsorten, die nicht als "erste Tätigkeitsstätte" gelten, mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Ende letzten Jahres hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass ein Pilot die Fahrten zu seinem Stationierungsflughafen nur mit der Entfernungspauschale geltend machen kann. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof vor (FG Köln, Urteil vom 4.12.2024, 12 K 1369/21; Revision unter Az. VI R 4/25). 

Der Kläger ist Flugzeugführer bei der A-AG und arbeitsrechtlich dem Stationierungsflughafen B zugewiesen. Im Streitjahr flog der Kläger Langstrecke und musste, wie auch die Crew des jeweiligen Fluges, eine Stunde 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen sein und sich dort online einchecken. Im Streitjahr fuhr der Kläger fast ausschließlich mit dem Auto zum Flughafen in B. Mit der Steuererklärung 2018 machte er für 73 Fahrten zum Flughafen B 300 gefahrene Kilometer (Hin- und Rückfahrt) mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale. Hiergegen wandte sich der Pilot, unterlag aber vor dem Finanzgericht. 

Der Flughafen B sei eine großräumige, räumlich abgrenzbare und ortsfeste Einrichtung, die in einem organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der A-AG steht. Er diene als Stationierungsort von Flugzeugen der A-AG und sei Ausgangspunkt von deren Flügen. Der Kläger sei auch arbeitsrechtlich von der A-AG dem Flughafen B zugeordnet. Die Zuordnung sei zudem dauerhaft gewesen, weil laut Arbeitsvertrag und Versetzungsschreiben keine Befristung für die Zuweisung zum Flughafen B vorgesehen wurde. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, dass der Kläger nicht arbeitstäglich zum Flughafen B gefahren ist. Schließlich wurde der Kläger in Erfüllung seines Arbeitsvertrages auch im hinreichenden Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend am Flughafen B tätig, um diesen als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG einzuordnen. 

DSG-Hinweis 
Das Urteil des FG Köln liegt auf einer Linie mit den Urteilen des FG Hamburg vom 13.10.2016 (6 K 20/16) und des Hessischen FG vom 23.2.2017 (1 K 1824/15). Beide Urteile hatte der BFH im Wesentlichen bestätigt (BFH-Urteile vom 10.4.2019, VI R 17/17 und vom 11.4.2019, VI R 40/16). Insofern wird spannend sein, ob die obersten Steuerrichter tatsächlich von ihrer damaligen Auffassung abrücken.