Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Wichtig ist, dass die Rechnung des Dienstleisters mittels Banküberweisung auf dessen Konto beglichen wird. Im Jahre 2022 hatte der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass die genannte Voraussetzung für die Steuerermäßigung aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervorgeht (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20). Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, würden weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraussetzen.
Zum 1.1.2025 wird gesetzlich klargestellt, dass bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen einheitliche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Das heißt: Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Sonderregelung für Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es nicht mehr (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, "Jahressteuergesetz 2024").