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Kindergeld: Zur Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Der Übergangszeitraum darf aber maximal vier Monate betragen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass dieser - gesetzlich normierte - maximale Übergangszeitraum auch im Coronajahr 2020 nicht verlängert werden konnte, wenn zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres fünf Monate lagen. In diesem Fall haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausging (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg). Nun hat auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in diesem Sinne entschieden. Wenn der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten 16 Monate beträgt, wird kein Kindergeld gezahlt, und zwar auch dann nicht, wenn die Unterbrechung der Corona-Pandemie geschuldet war (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.3.2024, 5 K 71/23). 

Der Sohn des Klägers befand sich seit dem 1. August 2019 in einer Ausbildung zum Hotelfachmann. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021 vorzeitig beendet. Der Kläger gab an, für seinen Sohn habe es keinen Sinn ergeben, im Anschluss in der gleichen Branche einen Ausbildungsbetrieb zu suchen. Daher meldete sich sein Sohn zunächst für eine kurze Zeit arbeitssuchend und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einemHotelbetrieb in der Schweiz an. Erst im Juli 2022 unterschrieb er nach seiner Rückkehr nach Deutschland einen neuen Ausbildungsvertrag; die Ausbildung wurde zum 1. August 2022 aufgenommen. Die Familienkasse forderte für den Zeitraum ab Mai 2021 Kindergeld zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Begründung des Gerichts: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG werde ein Kind berücksichtigt, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate beträgt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und eine "analoge Anwendung" auf Fälle, in denen der Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheide aus. 

DSG-Hinweis 
Gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 20/24 anhängig. Grundsätzlich gilt bei Ausbildungsabbrüchen, dass sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden sollten, und zwar möglichst zeitnah nach der Beendigung. Dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt. Es muss aber nachgewiesen werden, dass tatsächlich ernsthafte Bemühungen um den Erhalt eines neuen Ausbildungsplatzes bestanden haben bzw. dass das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet war.