Gewährt der Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft, ist dafür ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die "Sozialversicherungsentgeltverordnung". Das sind die amtlichen Sachbezugswerte der Jahre 2023 und 2024:
2024 | 2023 | |||
Monat | Tag | Monat | Tag | |
Verpflegung | ||||
Frühstück | 65,00 Euro | 2,17 Euro | 60,00 Euro | 2,00 Euro |
Mittag-/Abendessen je | 124,00 Euro | 4,13 Euro | 114,00 Euro | 3,80 Euro |
Vollverpflegung | 313,00 Euro | 10,43 Euro | 288,00 Euro | 9,60 Euro |
Unterkunft | 278,00 Euro | 9,27 Euro | 265,00 Euro | 8,83 Euro |
Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Bezüglich des Sachbezugswerts für Unterkunft bei Jugendlichen unter 18 Jahre und Auszubildenden erfolgt indes ein Abschlag.