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Finanzverwaltung ergänzt Regelungen zur E-Rechnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bisherigen Vorgaben zur Einführung der E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 ergänzt und am 15.10.2026 das dritte BMF-Schreiben zur verpflichtenden elektronischen Rechnung veröffentlicht (Az. III C 5 - S 7287-a/00019/021/017). Darin werden verschiedene Praxisfragen zur Anwendung der E-Rechnung sowie bestehende Übergangsregelungen näher erläutert. 

Das Schreiben erläutert unter anderem praktische Fragen zu 

  • Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen, 
     
  • Anforderungen an Pflichtangaben und Leistungsbeschreibungen
     
  • E-Rechnungen bei Bauleistungen 
     
  • Rabattvereinbarungen und Bruttopreisrechnungen
     
  • Rechnungsberichtigungen
     
  • technischen Fehlern
     
  • Sanktionsvorschriften sowie 
     
  • zum Verhältnis der umsatzsteuerlichen E-Rechnungspflichten zu Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Darüber hinaus verlängert die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen bestehende Nichtbeanstandungsregelungen und Übergangsfristen. Außerdem werden einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.