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Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person Erbe am Nachlass seines im Jahr 2016 verstorbenen Bruders. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 % und den Miterben zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Miterben zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro belaufen habe. Später wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 Euro gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro. Dieser Festsetzung lag ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hielt an der im Erbschein genannten Quote fest.  

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Sachaufklärung der Vorinstanz, hob deren Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. II B 68/25). Nach Auffassung der Richter dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht ausgehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, seien sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und - bei Miterben - die Erbanteile selbst zu ermitteln. Einen gewichtigen Grund könne auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt habe. Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein deutlich abweichender Steuerwert könne jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da im Streitfall der festgestellte Wert in Höhe von 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht Baden-Württemberg den tatsächlichen Verkehrswert und auf dieser Grundlage die zutreffende Erbquote näher aufklären müssen.