Grafik Header
 
 

Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar pflegte die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter, die rund 300 Kilometer entfernt wohnte. Im Streitjahr 2021 machte es neben dem Pflege-Pauschbetrag umfangreiche Fahrtkosten für Besuche, Hilfsleistungen im Haushalt, Arztbegleitungen, Medikamentenbeschaffung, Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab. Bereits in mehreren Verfahren zu den Vorjahren hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass entsprechende Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das nun klagende Ehepaar vertrat die Auffassung, die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags eröffne nun die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags höhere tatsächliche Aufwendungen abzuziehen. 

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 4 K 2261/25). Die Aufwendungen für die Fahrten zur Wohnung der Schwiegermutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es sei den Klägern trotz der persönlichen Verbundenheit und der weiten Entfernung zumutbar gewesen, professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb bestehe keine sittliche Verpflichtung, die Pflegeleistungen selbst zu erbringen und hierfür die Fahrten auf sich zu nehmen. An dieser Beurteilung ändere auch der inzwischen höhere Pflegegrad der Schwiegermutter nichts. Auch die zum Veranlagungszeitraum 2021 geänderte Fassung des § 33b Abs. 6 EStG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Neuregelung ändere lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags, nicht aber die Voraussetzungen des § 33 EStG für den Abzug tatsächlich nachgewiesener außergewöhnlicher Belastungen. Insbesondere werde dadurch die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht aufgehoben. Soweit Aufwendungen unmittelbar durch die persönliche Pflege veranlasst seien, würden sie zudem durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Auch die sonstigen Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten waren danach nicht zusätzlich abziehbar: Soweit sie der persönlichen Pflege dienten, waren sie durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten; soweit sie etwa durch Arztbesuche oder Besorgungen veranlasst waren, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, weil auch diese Tätigkeiten auf Dritte hätten übertragen werden können.