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Erbschaftsteuerbefreiung fürs Eigenheim: Erblasser muss darin gewohnt haben

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass als Familienheim nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Eine zum Nachlass gehörende Wohnung könne kein Familienheim im erbschaftsteuerlichen Sinne darstellen, wenn die Wohnung zu keinem Zeitpunkt vor dem Erbfall von der Erblasserin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Folglich scheidet eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG aus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024, 14 K 14131/22). 

Der Sohn erbte von seiner Mutter im Jahre 2020 die Eigentumswohnung in der B-Straße und einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in der D-Straße. Beide Immobilien sind ca. 130 Meter voneinander entfernt. Die Wohnung in der B-Straße wurde von der Mutter bis zu ihrem Tod bewohnt. Der Sohn wohnte in der Wohnung in der D-Straße. Er erklärte, dass seine Mutter eigentlich auch in die Wohnung D-Straße einziehen wollte. Diese hatte die Mutter selbst im Jahre 2019 geerbt. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt aber bereits sehr krank gewesen, weshalb ein Umzug in diese Wohnung nicht mehr möglich gewesen sei. Die beiden Wohnungen in der B-Straße und der D-Straße seien jedoch immer als eine Einheit und als Familiendomizil betrachtet worden. Folglich sei dem Sohn nun für den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in der D-Straße die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Steuerbefreiung jedoch.  

Hat der Erblasser zu keinem Zeitpunkt selbst in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt, so kann sich dort niemals der "Mittelpunkt des familiären Lebens” befunden haben. Dies aber ist nach dem insoweit übereinstimmenden Begriffsverständnis des "Familienheims” erforderlich. Es kann auch nicht deshalb etwas anderes gelten, weil die beiden Wohnungen in der Familie immer als eine Einheit betrachtet worden seien. Dass die Erblasserin aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war, die Wohnung D-Straße zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, ändert daran nichts.