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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit: Kostenabzug auch bei Pensionären

Wenn ehemalige Arbeitnehmer als Pensionär Mitglied ihrer Gewerkschaft bleiben, entsprechende Beiträge zahlen und auch ehrenamtlich tätig sind, stellt sich die Frage, ob die Beiträge und sonstigen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof nun ein erfreuliches Urteil gefällt: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28.6.2023, VI R 17/21).

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Steuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch der BFH beurteilt die Sache anders und lässt einen Werbungskostenabzug zu. Begründung: Da die Arbeit eines Berufsverbands auf dem Gedanken beruht, dass nur die Solidarität der Mitglieder zur Veränderung der beruflichen Bedingungen zugunsten der angeschlossenen Mitglieder führt, ist es folgerichtig, bei den Aufwendungen eines Mitglieds zwecks Förderung der solidarischen Gemeinschaft ebenfalls einen objektiven, durch Aufgabenstellung und Arbeit des Berufsverbands sichtbar werdenden Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit zu bejahen.


DSG-Logo schrägHinweis: Das Urteil dürfte für die Bezieher von Renten sinngemäß gelten. Die Aufwendungen wären dann als Werbungskosten bei den Renteneinkünften zu berücksichtigen.