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Doppelte Haushaltsführung: Kein "eigener" Haushalt im Haus der Eltern?

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Dies setzt natürlich schon rein begrifflich voraus, dass in der Heimat ein eigener Hausstand unterhalten wird. Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es diesbezüglich oft, wenn jüngere berufstätige Kinder während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen. Hier sei anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich zuhause an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Sie seien im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen (so z.B. FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Der Bundesfinanzhof muss nun die Frage klären, ob diese ablehnende Haltung auch bezüglich eines rund 30 Jahre alten Kindes gilt, das nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung auswärts studiert und lediglich über ein geringes Einkommen verfügt. Vorausgegangen ist ein - für den Steuerzahler - negatives Urteil des Finanzgerichts München vom 1.3.2023 (1 K 2311/20; Revision unter Az. VI R 12/23).

Der in 1986 geborene ledige Kläger hat nach abgeschlossener Ausbildung und nachgeholter Fachhochschulreife studiert. Während des Studiums (Streitjahre 2014 bis 2018) bezog er zunächst ein geringes Gehalt als Werkstudent bzw. als studentische Hilfskraft sowie später ein etwas höheres Gehalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Auswärts bewohnte er Studentenwohnungen bzw. Zimmer in Studentenwohnheimen. Außerdem behielt er seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern bei. Seine dortigen Räumlichkeiten umfassten zwar eine eigene Küche und ein eigenes Bad, doch eine baulich abgeschlossene Wohnung lag offenbar nicht vor. Der Kläger trug vor, er habe als gleichwertiges Haushaltsmitglied Aufgaben wie Garten-, Renovierungs-, Landwirtschafts- sowie Umbauarbeiten und sonstige Arbeiten übernommen und die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmt. Auch habe er im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten einen Geldbetrag zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Jedenfalls sei aufgrund seiner nichtselbstständigen Tätigkeit die Regelvermutung anzuwenden, wonach bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern von einer maßgeblichen Mitbestimmung der Haushaltsführung auszugehen sei. Er beantragte den Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten dies jedoch. 

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war, ohne diesen wesentlich zu bestimmen bzw. mitzubestimmen. Er habe keinen eigenen Hausstand im Haus seiner Eltern unterhalten. Auch ein "gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt" lag nicht vor. Dem stehe insbesondere entgegen, dass die Eltern nicht zwingend auf die Unterstützung des Klägers angewiesen oder aufgrund von Alter und/oder Krankheit pflegebedürftig gewesen wären (die Eltern hatten einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt). Dass der Kläger mit Aufnahme der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein etwas höheres Einkommen erzielt hat, ändere an dieser Sichtweise nichts.