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Dienstwagen: Parkplatzmiete mindert geldwerten Vorteil für Privatnutzung

Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, greift insoweit die so genannte Ein-Prozent-Regelung. Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen aber Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Hierbei zog der Arbeitgeber die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Mietzahlungen den pauschalen Nutzungswert nicht mindern dürften. Doch die Richter folgten der Ansicht des Arbeitgebers. Begründung: Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.


DSG-Logo schrägHinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Quelle: FG Köln, Mitteilung vom 10.11.2023).