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Behinderungsgerechter Umbau: Mieterhöhung ist außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Eigenheims stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, die das zu versteuernde Einkommen - nach Abzug einer zumutbaren Belastung - mindern (§ 33 Abs. 1 EStG). Das Finanzgericht München hat entschieden, dass auch ein Mieter die Erhöhung der jährlichen Miete als außergewöhnliche Belastung abziehen kann, wenn sein Vermieter den Umbau wegen der Behinderung seines Mieters veranlasst hat und er die Kosten dann über die Miete "umlegt" (FG München, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3292/18). Wie die abziehbare Mieterhöhung konkret berechnet wird, ist allerdings noch streitig und beschäftigt nun den Bundesfinanzhof (Az. VI R 15/23).

Der Sohn der Kläger leidet seit seiner Geburt im Jahre 2003 an einer spinalen Muskelatrophie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Eltern wohnen bereits seit 1998 in einem angemieteten Wohnhaus. Dieses gehörte einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter der Vater war. Im Jahr 2009 ließ die GmbH auf eigene Kosten einen behinderungsgerechten Umbau des Wohnhauses vornehmen. Die Baukosten betrugen insgesamt 297.511,17 Euro. Die Kläger und die GmbH änderten den Mietvertrag aufgrund des Umbaus ab Oktober 2009 dahingehend ab, dass die monatliche Miete inklusive Nebenkosten auf 2.250 Euro erhöht wurde. Das entsprach einer monatlichen Mehrmiete von 1.208,16 Euro. In ihren darauf folgenden Einkommensteuererklärungen machten die Kläger daher außergewöhnliche Belastungen in Form dieser Mehrmiete in Höhe von jährlich jeweils 14.498 Euro (1.208,16 Euro × 12) geltend.  

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen in der behinderungsbedingten Mehrmiete unstreitig eine außergewöhnliche Belastung. Sie zogen aber nur 7.128 Euro pro Jahr ab. Es sei nämlich zunächst darauf abzustellen, in welcher Höhe die Baukosten angemessen, das heißt zwingend notwendig gewesen wären. Diese wurden per Gutachten lediglich mit 148.500 Euro ermittelt. Nach Auffassung der Sachverständigen habe es für bestimmte Maßnahmen eine kostengünstigere Alternative zum Umbau, den der Vermieter vorgenommen hat, gegeben. Abzugsfähig sei dann (nur) eine übliche jährliche Verzinsung dieses Betrages. Bei einer Verzinsung der angemessenen Baukosten von 148.500 Euro mit 4,8 Prozent ergäben sich im Streitfall jährliche außergewöhnliche Belastungen in Form einer behinderungsbedingten jährlichen Mehrmiete in Höhe von 7.128 Euro.


DSG-Logo schrägHinweis: Ob die Berechnung des Finanzamts und des Finanzgerichts korrekt ist, muss nun der BFH entscheiden. Da der Vater Mehrheitsgesellschafter der GmbH war, wird es in der Revision auch um die Frage einer - eventuellen - verdeckten Gewinnausschüttung gehen.