
gesetzliche Werte
Nachfolgend finden Sie aktuelle gesetzliche Werte:
Größenklasse der Kapitalgesellschaften (KapG) nach § 267 HGB
Gültig für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden.
Das HGB kassifiziert Kapitalgesellschaften nach Größen, durch die die Erfordernisse an Jahresabschlüsse bestimmt werden.
Wenn mindestens zwei der drei folgenden Kriterien an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sind, gilt die Kapitalgesellschaft als:
| Bilanzsumme ohne Fehlbetrag der Aktivseite | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) | |
|---|---|---|---|
| Kleine KapG | <= 4.840.000 € | <= 9.680.000 € | <= 50 |
| Mittelgroße KapG | <= 19.250.000 € | <= 38.500.000 € | <= 250 |
| Große KapG | > 19.250.000 € | > 38.500.000 € | >250 |
Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gelten kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften stets als große Kapitalgesellschaften.
Jährlicher Basiszins nach § 203 Abs. 2 BewG
Das Bundesministerium für Finanzen gibt gemäß § 203 Abs. 2 Bewertungsgesetz jährlich einen Basiszinssatz für das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Bewertung von Betriebsvermögen bekannt. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet.
Nachfolgende Tabelle zeigt die bislang veröffentlichen Basiszinssätze auf:
| Jahr | Basiszins | veröffentlicht |
|---|---|---|
| 2012 | 2,44 % | 02.01.2012 |
| 2011 | 3,43 % | 03.01.2011 |
| 2010 | 3,98 % | 04.01.2010 |
| 2009 | 3,61 % | 02.01.2009 |
| 2008 | 4,58 % | 17.03.2009 |
| 2007 | 4,02 % | 17.03.2009 |
Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB
Für die Ermittlung der handelsrechtlichen Barwerte von Rückstellungen stellt die Bundesbank die Abzinsungszinssätze unter diesem Link als PDF zur Verfügung.
Die Werte werden seit Dezember 2008 monatlich festgeschrieben und sind auf den Erfüllungsbetrag anzuwenden. Bei dem Erfüllungsbetrag sind zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
Abweichend ist für die steuerliche Gewinnermittlung bei Rückstellungen und unverzinslichen Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag länger als ein Jahr beträgt, bei der Abzinsung einheitlich ein Zins von 5,5 % anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3 a lit. EStG). Beim steuerlichen Ansatz von Rückstellungen ist auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.


