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Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aus Kapitalerträgen

Seit dem 01.01.2015 sind auch Kapitalgesellschaften verpflichtet, bei der Ausschüttung an ihre Anteilseigner, die natürliche Personen sind, Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aus Kapitalerträgen einzubehalten und abzuführen (§ 51a Abs. 2c – e und Abs. 6 EStG).

Die Kirchensteuer ist anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten, das dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten als automatisiert abrufbares Merkmal vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereitgestellt wird. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat einmal jährlich im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober beim BZSt das KiStAM der Anteilseigner zum Stichtag 31. August abzufragen, sog. Regelabfrage. Das KiStAM kommt dann bei Ausschüttungen im Folgejahr zur Anwendung.

Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Internetpräsenz des Bundeszentralamtes für Steuern (=BZSt).

Sollten Sie nicht wünschen, dass Banken und Versicherungen Einblick in Ihre religiöse Zugehörigkeit erhalten, können Sie der Übermittlung der Daten zur Religionszugehörigkeit widersprechen und den Erlass eines sogenannten Sperrvermerk beantragen. Dies kann entweder elektronisch über das BZSt Online-Portal oder durch Ausfüllen, Ausdrucken und Weiterleitung des unterschriebenen amtlichen Vordrucks per Post an das BZSt erfolgen. Der Antrag auf den Sperrvermerk sollte bis 30. Juni des laufenden Jahres beim BZSt eingegangen sein, um noch Wirkung für die Regelabfrage des laufenden Jahres zu entfalten.

Bitte beachten Sie:

Widerspruch gegen Bekanntgabe der Religionszugehörigkeit (Antrag auf Sperrvermerk) zum Stichtag 31. August 2024 noch bis zum 30.06.2024 möglich.