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Kindergeld, Kinderzulage oder Kinderfreibetrag?

Eltern erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld für:

  • leibliche, angenommene (adoptierte) Kinder
  • Kinder des Ehegatten, Stiefkinder, Enkelkinder, die im Haushalt aufgenommen wurden
  • Pflegekinder - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
ab Januar 2019

monatliches Kindergeld

 

für das erste und zweite Kind194,00 €
für das dritte Kind200,00 €
für das vierte und jedes weitere Kind225,00 €
Kinderzuschlag für Eltern
mit geringem Einkommen
für jedes Kind zusätzlich zum Kindergeld185,00 € (maximal)

 

ab Juli 2019

monatliches Kindergeld

 

für das erste und zweite Kind204,00 €
für das dritte Kind210,00 €
für das vierte und jedes weitere Kind235,00 €

Zum 1. Januar 2021 soll das Kindergeld um weitere 15 Euro steigen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Der Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nur vorgenommen, wenn die Einkommensteuerersparnis höher ist, als das in Betracht kommende Kindergeld.

Je Kind wird bei jedem Elternteil abgezogen

  •  ein Kinderfreibetrag von 2.394 € (ab 2018) für das sächliche Existenzminimum sowie
  •  ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 €.

Ein Kinderfreibetrag von 4.788 € (ab 2018) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 € wird abgezogen, wenn das Kind beispielsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht oder der andere Elternteil verstorben ist.

 

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