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Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung und Anträge
Bei allen Fragen rund um Ihre Steuererklärung stehen wir für Sie zur Verfügung: Sie beziehen Lohn / Gehalt aus einer Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter? Sie bekommen eine Rente aus der gesetzlichen Versicherung oder von Ihrem früheren Arbeitgeber? Sie vermieten Häuser oder auch nur eine Wohnung? Sie erzielen Zinseinkünfte oder erhalten Ausschüttungen aus Ihren Fonds- oder Aktienanlagen? Sie haben ein Grundstück oder Wertpapiere veräußert?
Wir sagen Ihnen welche Einnahmen Sie überhaupt versteuern müssen, welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können und wie ggf. erzielte Verluste dabei zu verrechnen sind!
Auch klären wir im Gespräch mit Ihnen, welche weiteren Ausgaben Sie persönlich steuermindernd geltend machen können (z. B. Versicherungsbeiträge, Krankheits- oder Ausbildungskosten).
Selbstverständlich erledigen wir für Sie auch das eigentliche Ausfüllen aller Formulare zur Steuererklärung.

Berechnung der Steuerrückerstattung
Haben wir die Steuererklärung für Sie erstellt, berechnen wir auch gleich die Rückzahlung, die Sie voraussichtlich vom Finanzamt erhalten. Diese können Sie dann sofort in Ihre persönliche Finanzplanung mit einbeziehen.
Prüfung Ihrer Steuerbescheide
Eine Vielzahl der vom Finanzamt verschickten Steuerbescheide ist unzutreffend. Ursache hierfür können z. B. einfache Rechen- oder Übertragungsfehler Ihres Sachbearbeiters im Finanzamt sein. Aber auch eine fehlerhafte Anwendung der Steuergesetze durch die Finanzbeamten ist denkbar. Deshalb prüfen wir Ihren Steuerbescheid umfassend auf seine Richtigkeit!
Einlegen von Einsprüchen
Haben wir bei der Prüfung Ihres Steuerbescheides Unstimmigkeiten, Fehler oder Abweichungen von der Erklärung festgestellt, gehen wir dem selbstverständlich nach. Wir stellen beim Finanzamt die entsprechenden Anträge oder legen Einspruch ein.
Beantragung von Lohnsteuerermäßigungen
Schnell und einfach Steuern sparen können Sie mit einer Eintragung eines Freibetrages auf Ihrer Lohnsteuerkarte. Ein entsprechender Antrag kann sich beispielsweise schon dann lohnen, wenn Sie an jedem Arbeitstag mit Ihrem Pkw zu Ihrer 16 km entfernten Arbeitsstätte fahren. Damit sparen Sie dann Monat für Monat einen Teil Ihrer Lohnsteuer.
Beratung bei der Wahl der Steuerklasse
Wir sagen Ihnen welche der sechs Steuerklassen für Sie die günstigste ist (mit der Sie also am wenigsten Lohnsteuer zahlen) und stellen auch den entsprechenden Antrag.
Verdienen Sie als verheirateter Arbeitnehmer beispielsweise monatlich brutto 3.000 Euro ist die Steuerklassenkombination III / V für Sie dann günstig, wenn Ihr Ehegatte nicht mehr als 2.000 Euro Arbeitslohn erhält.

Beratung in allen weiteren steuerlichen Fragen
Neben der umfassenden Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung beraten wir Sie selbstverständlich auch in allen anderen steuerlichen Fragen. Hierzu nachfolgend einige Tipps und Beispiele:
1. Wir helfen Ihnen bei der steuerlich optimalen Übertragung Ihres privaten Vermögens (z. B. Grundstücke) auf Ihre Kinder.
Bei einer Schenkung an Ihre Kinder müssen Sie grundsätzlich Schenkungsteuer zahlen, wobei Sie allerdings einen Freibetrag von 400.000 Euro haben. Diesen Freibetrag können Sie bei einer weiteren Schenkung nach 10 Jahren wieder neu und in voller Höhe nutzen.
Je nach persönlicher Situation kann aber auch der Verkauf des Vermögens an Ihre Kinder günstiger sein als eine Schenkung.
Wir analysieren deshalb Ihre ganz persönliche Situation und zeigen Ihnen dann die besten Wege zur Vermögensübertragung auf.
2. In Erbschaftsfällen bewerten wir das ererbte Vermögen und errechnen unter Beachtung der verschiedenen Freibeträge und Steuersätze die von Ihnen zu zahlende Erbschaftsteuer. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch hier in einem evtl. Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren, etwa wenn das Finanzamt eine andere Auffassung über den Wert des geerbten Vermögens (z. B. eines Grundstücks oder von Wertpapieren) hat.
3. Planen Sie den Verkauf Ihres privaten Grundstücks oder auch nur eines Teils Ihrer Aktienfonds?
Dann sollten Sie die Fristen für die mögliche Steuerfreiheit der Gewinne aus diesen Verkäufen und Neuregelungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer kennen und beachten.
Bei Grundstücksverkäufen müssen Sie den Gewinn nicht versteuern, wenn seit dem Erwerb des Grundstücks mehr als 10 Jahre vergangen sind.
4. Auch als Privatperson können Sie ggf. zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 EStG verpflichtet sein. Das heißt, Sie müssen von Ihren Zahlungen an denjenigen, der eine Bauleistung für Sie erbringt einen gewissen Prozentsatz einbehalten und an das Finanzamt zahlen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie auf Ihrem Grundstück Bauleistungen ausführen lassen und mehr als 2 Wohnungen vermieten.
Der von Ihnen an das Finanzamt zu zahlende Steuerabzug beträgt 15 % Ihrer Zahlungen für die Bauleistung. Haben Sie den Abzug unterlassen (also den Gesamtbetrag an den Bauunternehmer ausgezahlt) kann das Finanzamt – auch noch Jahre später – diese 15 % von Ihnen fordern.
Ausnahmen von dieser Regelung gibt es, wenn Ihre Zahlungen an denselben Bauunternehmer pro Jahr einen bestimmten Betrag (im Regelfall 15.000 Euro) nicht übersteigen oder wenn Sie vom Bauunternehmer eine sog. Freistellungs- bescheinigung erhalten haben.

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