Wie viel darf ein volljähriges Kind dazu verdienen, ohne dass auf das Kindergeld verzichtet werden muss?

Nach bisheriger Rechtslage wurde Kindergeld für volljährige Kinder nur gewährt, wenn diese nicht über Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 € verfügten.

Ab 2012 kommt es auf diese Grenze nicht mehr an. Die komplizierte und streitanfällige Ermittlung der Einkünfte und Bezüge entfällt damit künftig.

Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung – der Besuch allgemeinbildender Schulen wird dabei nicht berücksichtigt – besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Der Kindergeldanspruch entfällt damit grundsätzlich. Dieser Grundsatz gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (hier schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.

Eine Erwerbstätigkeit des Kindes ist unschädlich, wenn

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt

Beispiel:

  • Tochter T hat das 25. Lebensjahr weder in 2011 noch in 2012 vollendet
  • Schulabschluss 2007, Berufsausbildung 2007 bis 2009, Fachabitur 2010
  • zweite Ausbildung 2010-2013 mit jährlichen Einkünften (nach Abzug von Sozialversicherungsaufwendungen) in Höhe von 10.500 €

2011: Es wird kein Kindergeld gewährt.

2012: Nunmehr wird Kindergeld gewährt (Zweitausbildung, aber unschädliche Erwerbstätigkeit, da Ausbildungsverhältnis).

Unsere Leistung: Wir beraten Sie zu den Themen Elternzeit, Elterngeld und Kindergeld und unterstützen bei den nötigen Formalitäten.

 

zurück zur Seite Familienförderung