
Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen
Überlasst ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten ganz oder teilweise nicht erhoben, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Sachbezug. Von einer verbilligten Überlassung ist nur dann auszugehen, wenn die tatsächlich erhobene Miete mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete unterschreitet. Als ortsüblicher Mietwert ist jeder Wert anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist.
Zudem muss im Rahmen eines Fremdvergleichs geprüft werden, ob die verbilligte Überlassung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Wenn der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietzins überlässt oder Nebenkosten nur teilweise weiter berechnet, spricht dieses gegen einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


